Code of conduct

0 | Geltungsbereich
Der vorliegende Code of Conduct beschreibt die ethischen Grundsätze und allgemeinen Prinzipien, an denen die Kostad AG ihr wirtschaftliches Handeln und ihre Geschäftstätigkeiten ausrichtet und welche die wesentlichen Elemente der Unternehmenskultur der Kostad AG darstellen. Er gilt für die Vorstände, Führungskräfte und Mitarbeiter der Kostad AG, sowie für sämtliche Vorstände, Geschäftsführer, Führungskräfte und Mitarbeiter von etwaigen (zukünftigen) Tochterunternehmen der Kostad AG.

Ziel des vorliegenden Code of Conduct ist es nicht, jede mögliche Konstellation abschließend zu erfassen. Es sollen vielmehr jedem Mitarbeiter, jeder Führungskraft und jedem Organmitglied Leitlinien aufgezeigt werden, an denen sie ihr tagtägliches Handeln eigenverantwortlich zu orientieren haben. Jedes Organmitglied, jede Führungskraft und jeder Mitarbeiter trägt durch sein Handeln zur bestmöglichen Umsetzung dieser Leitlinien bei und leistet so seinen Beitrag zu einer „sauberen“ Wirtschaft. Die Führungskräfte haben ihre Vorbildfunktion zu erfüllen und tragen eine besondere Verantwortung für die Vermittlung und Umsetzung dieser Leitlinien.

Jedenfalls legt der Code of Conduct der Kostad AG Mindeststandards fest, die keinesfalls unterschritten werden dürfen. Zur Verbesserung des Leseflusses werden im vorliegenden Code of Conduct geschlechtsneutrale Formulierungen verwendet. Er richtet sich jedoch ausdrücklich gleichermaßen an weibliche und männliche Mitarbeiter, Vorstände, Geschäftsführer und Führungskräfte des Unternehmens. Die Kostad AG bekennt sich zur umfassenden Gleichberechtigung der Geschlechter.

1 | Gesetzes- und regelkonformes Verhalten
In allen Bereichen des unternehmerischen Handelns unterliegt die Kostad AG Gesetzen, Verordnungen und anderen Vorschriften. Dabei handelt es sich um rechtliche Vorgaben auf europäischer und nationaler Ebene. Die Integrität sämtlicher Handlungen ist eine wesentliche Voraussetzung für nachhaltig erfolgreiches Wirtschaften.

2 | Korruption und ihre Prävention

| a. Allgemeines
Korruption bezeichnet ein moralisch abzulehnendes, auf persönlichen Vorteil ausgerichtetes Verhalten zum Schaden von (natürlichen wie auch juristischen) Personen oder der Allgemeinheit. Kennzeichnend dafür ist der Missbrauch einer öffentlichen oder vergleichbaren wirtschaftlichen Funktion, durch den Gesetze oder andere Verhaltensnormen verletzt werden. Die Kostad AG toleriert deshalb keine Handlungsweisen, bei denen Geschäfte mit unlauteren Mitteln abgewickelt werden.

Eine wirkungsvolle Korruptionsprävention bedarf der Unterstützung durch jeden einzelnen Mitarbeiter. Alle Mitarbeiter sind angehalten, durch ihre Handlungen ein klares „Nein“ zu korrupten Praktiken zu signalisieren.

| b. Vorteilszuwendungen
Vorteile können in verschiedenen Sachverhaltskonstellationen angeboten, versprochen oder gewährt bzw. gefordert, angenommen oder versprochen gelassen werden. Soweit ein Amtsträger oder Schiedsrichter durch einen Vorteil zu einer pflichtwidrigen Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts bewegt werden soll, liegt Bestechung bzw. Bestechlichkeit vor. Beides ist jedenfalls untersagt. Soweit ein Amtsträger oder Schiedsrichter durch einen Vorteil zu einer pflichtgemäßen Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts bewegt werden soll, liegt Vorteilszuwendung bzw. Vorteilsannahme vor. Die Forderung eines Vorteils ist jedenfalls untersagt. Soweit es um eine Vorteilszuwendung oder -annahme mit dem Vorsatz der Beeinflussung eines Amtsträgers oder Schiedsrichters geht, liegt Vorteilszuwendung oder -annahme zum Zweck der Beeinflussung vor. Die Forderung eines Vorteils ist jedenfalls untersagt.

3 | Umgang mit Vermögenswerten
Mitarbeiter der Kostad AG haben mit dem Firmeneigentum ordnungsgemäß und schonend umzugehen, sowie einen effizienten Gebrauch dessen sicherzustellen. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, das Eigentum der Kostad AG gegen Verlust, Beschädigung, Missbrauch, Diebstahl, Unterschlagung oder Zerstörung zu schützen. Jede Situation und jeder Vorfall, die/der zu einem solchen Ergebnis führen könnte, ist unverzüglich der Geschäftsleitung zu melden.

4 | Lobbying
In den erläuternden Bemerkungen zum Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 wird klargestellt: „…dass nicht jedwede Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung unter Strafe gestellt ist. Rechtmäßiges Lobbying bzw. auch die rechtmäßige Vertretung von Interessen eines Mandaten sollen in keinem Fall mit Strafe bedroht sein.“

Lobbying zielt durch den Einsatz geeigneter Personen darauf ab, Entscheidungsprozesse in der Gesetzgebung und Vollziehung im Sinne von spezifischen Interessen Einzelner auf legale Weise zu beeinflussen. Eine Lobbying-Tätigkeit besteht im Informieren, im Argumentieren und im Werben für die Auftragsposition, nicht aber darin, einen Funktionsträger durch Verlockungen oder Drohungen zu bewegen, eine bestimmte Entscheidung zu fällen. Transparentes und professionelles Lobbying unterstützt daher gut informierte Entscheidungen durch die Zuführung von Fachwissen an die Entscheidungsträger.

Seit 01.01.2013 ist das Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenzgesetz (LobbyG) in Kraft, das in § 7 regelt, dass Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, ihren Lobbying-Tätigkeiten einen Verhaltenskodex zugrunde zu legen haben.

5 | Partnerschaft mit Lieferanten
Die Kostad AG sieht seine Lieferanten nicht bloß als punktuelle Geschäftspartner, sondern strebt mit ihnen eine

faire und vertrauensvolle Partnerschaft an, in welcher Leistungen, Gegenleistungen, Chancen und Risiken in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Die Kostad AG erwartet von seinen Partnern gleichermaßen die Einhaltung der Grundsätze ethischen und nachhaltigen Wirtschaftens.

6 | Umweltschutz
Die Kostad AG sieht sich als Partner für eine klimafreundliche Mobilität in Österreich. Sie fühlt sich den Grundsätzen nachhaltigen und ressourcenschonenden Wirtschaftens verpflichtet. Der Kostad AG sind Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes im täglichen Arbeitsleben ein großes Anliegen.

7 | Politische Aktivitäten
Die Nutzung von Räumlichkeiten, mit Mitteln oder im Namen der Kostad AG zwecks Ausführung politischer Aktivitäten ist untersagt. Der notwendige Austausch mit offiziellen Vertretern des Bundes, der Länder und der Gemeinden durch dazu autorisierte Personen ist davon nicht betroffen. Die Kostad AG stellt fest, dass im und aus dem Unternehmen grundsätzlich keine politischen Aktivitäten erfolgen und dass das Unternehmen für keinerlei politische Handlungen benutzt wird.

Ebreichsdorf, am 01.02.2021

8 | Anhang – Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB)

Begriffsbestimmungen

Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses

      • 122. (1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis (Abs. 3) offenbart oder verwertet, dass ihm bei seiner Tätigkeit in Durchführung einer durch Gesetz oder behördlichen Auftrag vorgeschriebenen Aufsicht, Überprüfung oder Erhebung anvertraut oder zugänglich geworden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

    (2) Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

    (3) Unter Abs. 1 fällt nur ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das der Täter kraft Gesetzes zu wahren verpflichtet ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des von der Aufsicht, Überprüfung oder Erhebung Betroffenen zu verletzen.

    (4) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.

    (5) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten (Abs. 3)
    zu verfolgen.

    Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
    123. (1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
    (2) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

    Untreue

    • 153. (1) Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.(2) Seine Befugnis missbraucht, wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen.(3) Wer durch die Tat einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Geschenkannahme durch Machthaber
    • 153a. Wer für die Ausübung der ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil angenommen hat und pflichtwidrig nicht abführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.Förderungsmissbrauch
      153b (1) Wer eine ihm gewährte Förderung missbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.(2) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer die Tat als leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, der die Förderung gewährt wurde, oder zwar ohne Einverständnis mit demjenigen, dem die Förderung gewährt wurde, aber als dessen leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) begeht.(3) Wer die Tat in bezug auf einen 5 000 Euro übersteigenden Betrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
      (4) Wer die Tat in bezug auf einen 300 000 Euro übersteigenden Betrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
      (5) Eine Förderung ist eine Zuwendung, die zur Verfolgung öffentlicher Interessen aus öffentlichen Haushalten gewährt wird und für die keine angemessene geldwerte Gegenleistung erbracht wird; ausgenommen sind Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter und Zuschüsse nach § 12 des Finanz- Verfassungsgesetzes 1948. Öffentliche Haushalte sind die Haushalte der Gebietskörperschaften, anderer Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Kirchen und Religionsgesellschaften, sowie der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und die Haushalte, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden.Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren
      168.b (1) Wer bei einem Vergabeverfahren einen Teilnahmeantrag stellt, ein Angebot legt oder Verhandlungen führt, die auf einer rechtswidrigen Absprache beruhen, die darauf abzielt, den Auftraggeber zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
      (2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass der Auftraggeber das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Auftraggebers nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.Missbrauch der Amtsgewalt
      302. (1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.(2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.

      Bestechlichkeit
      304. (1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.

      (2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

      Vorteilsannahme
      305. (1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil (Abs. 4) annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
      (3) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

      (4) Keine ungebührlichen Vorteile sind Vorteile, deren Annahme gesetzlich erlaubt ist, oder die im Rahmen von Veranstaltungen gewährt werden, an deren Teilnahme ein amtlich oder sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, Vorteile für gemeinnützige Zwecke (§ 35 BAO), auf deren Verwendung der Amtsträger oder Schiedsrichter keinen bestimmenden Einfluss ausübt, sowie in Ermangelung von Erlaubnisnormen im Sinne der Z 1 orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts, es sei denn, dass die Tat gewerbsmäßig begangen wird.

      Vorteilsannahme zur Beeinflussung
      306. (1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der außer in den Fällen der §§ 304 und 305 mit dem Vorsatz, sich dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil (§ 305 Abs. 4) annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

      (2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

      (3) Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, es sei denn, dass die Tat gewerbsmäßig begangen wird.“

      Bestechung
      307. (1) Wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Sachverständigen (§ 304 Abs.1) für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt.

      (2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

      Vorteilszuwendung
      307a. (1) Wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen ungebührlichen Vorteil (§ 305 Abs. 4) für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

      (2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit
      Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

      Vorteilszuwendung zur Beeinflussung
      307b. (1) Wer außer in den Fällen der §§ 307 und 307a einem Amtsträger oder Schiedsrichter einen ungebührlichen Vorteil (§ 305 Abs. 4) für ihn oder einen Dritten mit dem Vorsatz anbietet, verspricht oder gewährt, ihn dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger zu beeinflussen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

      (2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro über steigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
      308. (1) Wer für sich oder einen Dritten dafür einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er einen ungebührlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder eines Schiedsrichters nehme, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
      (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem anderen dafür einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser einen ungebührlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder eines Schiedsrichters nehme.

      (3) Wer die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

      (4) Eine Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder Schiedsrichters ist dann ungebührlich, wenn sie auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts abzielt oder mit dem Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines ungebührlichen Vorteils (§ 305 Abs. 4) für den Amtsträger oder für ihn an einen Dritten verbunden ist.

      (5) Der Täter ist nicht nach den vorstehenden Absätzen zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

      Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten
      309. (1) Ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

      (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.

      (3) Wer die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Vorteil begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, übersteigt der Vorteil jedoch 50 000 Euro mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

      Verletzung des Amtsgeheimnisses
      310. (1) Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2014)

      (2a) Ebenso ist zu bestrafen, wer ‑ sei es auch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis ‑ als Organverwalter oder Bediensteter des Europäischen Polizeiamtes (Europol), als Verbindungsbeamter oder als zur Geheimhaltung besonders Verpflichteter (Art. 32 Abs. 2 des Europol-Übereinkommens, BGBl. III Nr. 123/1998) eine Tatsache oder Angelegenheit offenbart oder verwertet, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes oder seiner Tätigkeit zugänglich geworden ist und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.

      (3) Offenbart der Täter ein Amtsgeheimnis, das verfassungsgefährdende Tatsachen (§ 252 Abs. 3) betrifft, so ist er nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, private Interessen zu verletzen oder der Republik Österreich einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.

      Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten
      10. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes dem Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, um durch unlauteres Verhalten des Bediensteten oder Beauftragten bei dem Bezug von Waren oder Leistungen eine Bevorzugung für sich oder einen Dritten zu erlangen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 4)

      (2) Die gleiche Strafe trifft den Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, damit er durch unlauteres Verhalten einem anderen beim Bezug von Waren oder Leistungen im Wettbewerb eine Bevorzugung verschaffe.

      (3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat nach anderen Bestimmungen mit gleicher oder
      strengerer Strafe bedroht ist. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 5)
      (4) Die Verfolgung findet nur auf Verlangen eines nach § 14 erster Satz zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches Berechtigten statt. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 5)